Behindertentestamente

II. Vermächtnislösung

Die sogenannte Vermächtnislösung hingegen sieht vor, dass das behinderte Kind nicht Erbe wird.

Vielmehr wird ihm ein Vermächtnis ausgesetzt.

Die Höhe dieses Vermächtnisses richtet sich nach der gesetzlichen Erbquote des Kindes und liegt hierbei zwischen 60 % bis 90 % des gesetzlichen Erbteils.

Nach dem Erbfall ist sodann durch die Beteiligten des Nachlasses der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt verbindlich festzustellen. Aus der festgestellten zahlenmäßigen Vermögensmasse wird sodann zunächst der gesetzliche Erbteil und hieraus der Vermächtnisanspruch des behinderten Kindes berechnet.

Der Vermächtnisanspruch ist ein Baranspruch gegenüber den Erben.

Das Vermächtnis wird sodann (im Falle der Auszahlung) mündelsicher auf einem Konto zu Gunsten des behinderten Kindes angelegt und dieses Konto durch den Testamentsvollstrecker verwaltet.

Mit der Feststellung des Vermächtnisanspruches und der Auszahlung desselben endet die Beteiligung des behinderten Kindes an dem Nachlass. Es ist mithin nicht an etwaigen Nachlassgeschäften zu beteiligen, so dass auch das Betreuungsgericht nach der Auseinandersetzung außen vor bleibt.

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