Behindertentestamente

I. Vor- und Nacherbschaft

Im Fall der so genannten Vor- und Nacherbschaftsvariante wird das Kind Erbe nach dem Erblasser. Moni würde mithin im Fall des Vorversterbens ihres Vaters Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern.

Moni wäre jedoch lediglich Vorerbin. Der Nacherbfall würde mit dem Tod von Moni eintreten und es würden vermutlich die Geschwister sodann ihre Nacherben werden.

Der Erbanteil von Moni dürfte jedoch aufgrund der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung auf Lebzeiten nur für Sonderbedürfnisse verwandt werden. Die Ausgaben und die Verwendung des Erbanteils von Moni würden durch den Testamentsvollstrecker als Verwalter überwacht und geregelt.

Der Nachteil der Vor- und Nacherbschaftsalternative liegt nach hiesiger Einschätzung gerade in dem Umstand, dass das behinderte Kind Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft wird.

Als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft wird Moni insbesondere auch als Mitberechtigte in dem Grundbuch eines Nachlassgrundstückes eingetragen. Sie muss daher stets an einem Verkauf, einer Belastung oder Ähnlichen mitwirken.

Dies kann unter Berücksichtigung einer etwaigen gesetzlichen Betreuung zumindest zu zeitlichen Verzögerungen führen, da grundsätzlich stets das Betreuungsgericht an solchen Verträgen zu beteiligen wäre.

Weiterhin ist denkbar, dass aufgrund des sogenannten Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) auch bei sonstigen Nachlassgeschäften (wenn der Betreuer gleichzeitig Miterbe ist) die Notwendigkeit besteht, einen sogenannten Ergänzungsbetreuer bestellen zu lassen. Auch dies dürfte zumindest zu zeitlichen Verzögerungen der Geschäftsabwicklung führen.

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