Behindertentestamente

III. weitere Hinweise

In dem Testament kann auch vorgeschlagen werden, wer durch das Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll.

Betreuer und Testamentsvollstrecker sollen sofort gegenüber dem Erben das Vermächtnis annehmen. Es sollten nicht die gleichen Personen sein.

Weiterhin ist zwingend zu beachten, dass das behinderte Kind nach jedem Tode beider Elternteile gesetzlicher Erbe und somit Pflichtteilsberechtigter ist. Es ist daher zwingend erforderlich, dass nach jedem Tode beider Elternteile eine Regelung getroffen wird, wonach dem behinderten Kind weder der Erbteil noch der Pflichtteil zusteht.

Bei der Anordnung des Vermächtnisses nach dem Erstversterbenden sollten auch die nicht behinderten Kinder berücksichtigt werden, damit diese nicht leer ausgehen. Hier besteht die Möglichkeit, durch Stundung des Zahlungsanspruchs der Vermächtnisse die wirtschaftliche Belastung erst nach dem Tode des überlebenden Elternteils eintreten zu lassen.

In keinem Fall soll jedoch der Eindruck erweckt werden, dass bereits nach dem Lesen dieser Hinweise ein eigenhändiges Testament unter Beachtung der besonderen behinderungsbedingten Belange gemacht werden kann. Durch die Ausführungen können und sollen lediglich Denkanstöße vermittelt werden. Es kann nur aufgezeigt werden, wo es Regelungsbedarf gibt. Die Ausführungen gelten des Weiteren nur für den Normalfall und berücksichtigen keine großen zu vererbenden Vermögen sowie komplizierte Familienverhältnisse. Erforderlich ist in jedem Fall eine eingehende Beratung, die der jeweiligen familiären Situation Rechnung trägt. Auch geben die Ausführungen keine Antwort auf sonstige Punkte wie Abänderungsbefugnis des Überlebenden, Wiederverheiratungsklausel, Pflichtteilsrecht, Übergabeverträge, Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung etc..

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