Behindertentestamente

II. rechtlicher Hintergrund

Die rechtliche Schwierigkeit darin, Moni eben diese Möglichkeiten zu erhalten, folgt daraus, dass diese im Leistungsbezug nach dem 12. Sozialgesetzbuch steht.

Moni erhält zum einen Leistungen der Eingliederungshilfe im Form der Teilhabeleistung im Arbeitsleben nach §§ 53,56 SGB XII in Verbindung mit § 41 SGB IX durch die Förderung ihrer Arbeitsstelle in der Werkstatt für behinderte Menschen.

Weiterhin bezieht Moni Leistungen der Grundsicherung, um die Kosten der Unterkunft und die Kosten ihres allgemeinen Lebensunterhaltes zu decken.

Darüber hinaus nimmt Moni Leistungen der Eingliederungshilfe durch Teilhabeleistungen an der Gesellschaft in Form des so genannten Betreuten Wohnens in Anspruch.

Diese Leistungen sind sämtlich Sozialhilfeleistungen.

Leistungen der Sozialhilfe sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie erst eingreifen, wenn der Bedürftige nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens sich selbst helfen kann oder die erforderlichen Leistungen von anderen insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 2 SGB XII-Nachrang der Sozialhilfe).

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