Behindertentestamente

Herzstück eines Behindertentestamentes ist daher die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung auf Lebzeiten des behinderten Kindes zusammen mit den Verwaltungsanordnungen und Bestimmungen, für welche besonderen Bedürfnisse das dem behinderten Kind Hinterlassene zu verwenden ist.

Die Eltern von Moni müssen dementsprechend zwingend testamentarische Anordnungen darüber treffen, dass das Moni Zugedachte beispielsweise für die Dauerkarte des Theaters, Kosten des Urlaubes und Ähnlichem zu verwenden ist.

Der Testamentsvollstrecker überwacht die Einhaltung der Verwaltungsanordnungen (Verwendungsanordnung des Hinterlassenen für Sonderbedürfnisse) und ist dafür verantwortlich, dass das dem behinderten Kind zustehende Nachlassvermögen tatsächlich ausschließlich für die testamentarisch genannten Sonderbedürfnisse verwandt wird.

Das behinderte Kind selbst ist nicht über seinen Nachlassanteil verfügungsbefugt. Es kann insbesondere den Nachlass auch nicht entsprechend seinem eigenen Willen beispielsweise für die Kosten der Unterkunft und Ähnlichem verwenden. Dass ihm hinterlassene Vermögen ist dementsprechend nicht verwertbar für die sozialhilfeberechtigten Bedürfnisse und somit nicht für diese vorrangig einzusetzen.

Im Hinblick auf die weitere Ausgestaltung eines solchen Behindertentestamentes existieren grundsätzlich zwei Alternativen. Zum einen die so genannte Vor- und Nacherbschaftsvariante und zum anderen die so genannte Vermächtnislösung.

Unabhängig davon, welche der beiden Alternativen der Erblasser wählt, ist zwingende Voraussetzung die Verwaltungs- und Verwendungsanordnung des Nachlassvermögens sowie die Bestellung eines Testamentsvollstreckers auf Lebenszeit des behinderten Kindes.

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