Behindertentestamente

Was ist ein Behindertentestament?

Um die Vereinnahmung des Hinterlassenen durch den Kostenträger zu vermeiden, ist zwingend die Errichtung eines so genannten Behindertentestamentes erforderlich.

Ein solches Behindertentestamentes knüpft mit seinen Regelungen an den gesetzlichen Wortlaut der Vorschriften über den Einsatz des Vermögens (§ 90 SGB XII) an.

Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen.

Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII kann jedoch nur dann verwertbar sein, wenn es gerade zur Deckung der durch die Sozialhilfe übernommenen Bedürfnisse dem Leistungsberechtigten zur Verfügung steht.

Das Vermögen muss daher beispielsweise dazu dienen, die laufenden Kosten des Lebensunterhalts, die Kosten der Unterkunft, die Kosten der notwendigen Betreuung und so weiter abzudecken.

Steht das Vermögen dem leistungsberechtigten behinderten Kind nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung, ist es nicht verwertbar im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII und somit nicht durch den Kostenträger abzuschöpfen.